Nr. aaa Q.), gegeneinander abzuwägen und die beiden Anträge im Vergleich zur Bedeutung des gesamten Streitgegenstands zu gewichten. Vielmehr beruht der bei der Verlegung der Verfahrenskosten (und auch der Parteikosten) angewandte Verteilschlüssel von 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin und 1/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin auf der alleinigen Überlegung, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hauptsächlich von der Beschwerdeführerin verursacht wurden (durch einen entsprechenden Begründungsaufwand des vorinstanzlichen Entscheids), indem praktisch ausschliesslich das Nichteintreten auf ihren Antrag betreffend