3.2. Die Vorinstanz hat sich zwar (vordergründig) für eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip entschieden, dann aber darauf verzichtet, die Bedeutung des Antrags, mit welchem die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren durchgedrungen ist (Wegfall der von ihr angefochtenen Baubewilligung), gegen diejenige des Antrags, mit welchem die Beschwerdeführerin unterlegen ist (Verbot von Konzerten auf der Parzelle -8-