Dasselbe gilt aus der Perspektive der Beschwerdeführerin aber auch für die Nichtbewilligung des Schindelwagens. Insofern lässt sich in der vorliegenden Konstellation aus dem Umstand, dass der Streitwert einer Baubewilligung praxisgemäss auf 10% der Bausumme des bewilligten Bauvorhabens festgelegt wird und sich der Streitwert der Baubewilligung für den Schindelwagen demnach auf Fr. 5'000.00 belaufen würde, nicht ohne weiteres ableiten, dass die Nichtbewilligung des Schindelwagens für die Beschwerdeführerin eine wesentlich geringere Bedeutung hat als das von ihr beantragte Konzertverbot.