Bei der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip gilt es zu bestimmen, in welchem Masse der oder die Beschwerdeführende mit seinen oder ihren Anträgen durchgedrungen ist. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten kann jedoch der Anteil des Unterliegens und Obsiegens nicht präzise (mathematisch) berechnet werden, weshalb der Entscheidinstanz bei der Festsetzung des Verteilschlüssels ein erheblicher Ermessensspielraum zusteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2010 [etc.] vom 22. Dezember 2010, Erw. 13.2 [nicht publiziert in: BGE 137 II 58]; PLÜSS, a.a.O., N. 53 zu § 13; vgl. auch HERZOG, a.a.O., N. 4 zu Art.