3. 3.1. Gemäss den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG werden im Beschwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (Unterliegerprinzip). Der im Wortlaut dieser Bestimmung verwendete Zusatz "in der Regel" bewirkt, dass in speziell begründeten Einzelfällen bei der Kostenverlegung vom Unterliegerprinzip abgewichen werden darf. Als mögliche Gründe für eine solche Abweichung von der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip kommen etwa das Verursacherprinzip oder Billigkeitsgründe in Frage (vgl. PLÜSS, a.a.O., N. 55 ff. zu § 13; HERZOG, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. aaa).