Das ergebe sich schon aus den Akten des Baubewilligungsverfahrens, konkret aus ihrer Einwendung vom 20. Mai 2021, ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2021, dem Protokoll der Einwendungsverhandlung vom 23. Juli 2021 und ihrer Stellungnahme vom 1. November 2021, die nur am Ende zwei Absätze mit Ausführungen zum beantragten Konzertverbot enthalten habe. Sowohl in Bezug auf den Umfang der Ausführungen in der Beschwerde als auch die Wichtigkeit des Anliegens sei der Hauptstreitgegenstand die zu Unrecht erteilte Baubewilligung gewesen.