Diese Kostenverlegung begründete die Vorinstanz damit, dass es die Beschwerdeführerin (mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa Q.) gewesen sei, welche den vorinstanzlichen Entscheid nach Rückzug des Baugesuchs notwendig gemacht habe. Sinngemäss gab die Vorinstanz damit zum Ausdruck, dass im Falle eines reinen Abschreibungs- oder Erledigungsbeschlusses (zufolge Gegenstandslosigkeit) wesentlich weniger Verfahrenskosten angefallen wären, als durch die zusätzliche Begründung des durch den erwähnten Antrag der Beschwerdeführerin provozierten Nichteintretensentscheids (samt Eventualbegründung für die Abweisung der Be-