chen Verfahren zu. Diese Kostenverlegung begründete die Vorinstanz damit, dass es die Beschwerdeführerin (mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa Q.) gewesen sei, welche den vorinstanzlichen Entscheid nach Rückzug des Baugesuchs notwendig gemacht habe.