Die Vorinstanz ging von einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin im Umfang von 4/5 aus, auferlegte ihr entsprechend 4/5 der Verfahrenskosten und sprach ihr aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) keine Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzli- -6-