rende Hinfälligkeit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Baubewilligung anbelangt) und teilweise unterliegend (was ihren Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa anbelangt) zu betrachten. Umstritten ist hier, in welchem Mass die Beschwerdeführerin als obsiegend respektive unterliegend zu betrachten ist.