II. 1. Die Vorinstanz trat auf die Verwaltungsbeschwerde vom 22. Dezember 2021 mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin darin gestellten Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa Q. (Antrag 1, Satz 2) nicht ein und schrieb die Beschwerde im Übrigen zufolge Gegenstandslosigkeit ab, wobei diese Gegenstandslosigkeit durch den Rückzug des Baugesuchs seitens der Beschwerdegegnerin verursacht wurde.