2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 5. Juni 2023 und 6. Juni 2023 beantragten der Gemeinderat Q. und das BVU, Rechtsabteilung, je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht dazu vernehmen. 3. In der Replik vom 28. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]).