4. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 hielt A. an ihrem Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa fest. 5. Am 30. März 2023 entschied das BVU, Rechtsabteilung: 1. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Gemeinderats (Q.) vom 30. November 2021 und Abweisung des Baugesuchs beantragt wird (Beschwerdeantrag 1, Satz 1), wird das Beschwerdeverfahren infolge Rückzugs des Baugesuchs als gegenstandslos abgeschrieben.