1. Es sei der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 30. November 2021 (Baubewilligung Nr. 2021.0045) aufzuheben und das Baugesuch sei abzuweisen. Es sei die Durchführung von Konzerten auf dem Grundstück LIG Q. aaa zu verbieten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.