Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2023.168 / sr / ly (BVURA.21.767) Art. 80 Urteil vom 7. August 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Winkler, Vorsitz Verwaltungsrichterin Lang Verwaltungsrichterin Schöb-Talerico Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führerin vertreten durch MLaw Alain Meier, Rechtsanwalt, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau 1 gegen Beschwerde- C._____ AG gegnerin und Vorinstanzen Gemeinderat Q._____ Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, Buchenhof, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Baubewilligung (Verfahrens- und Parteikosten) Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 30. März 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Am 30. November 2021 bewilligte der Gemeinderat Q. der C. AG die Aufstellung eines Schindelwagens mit integriertem Backofen sowie die Errichtung einer Kiesfläche zwischen Schindelwagen und Konzertbühne auf der Parzelle Nr. aaa der Gemeinde Q. Gleichzeitig hiess der Gemeinderat die von A. gegen dieses Bauvorhaben erhobene Einwendung im Sinne der Erwägungen teilweise gut und wies sie im Übrigen ab. B. 1. Dagegen erhob A. am 22. Dezember 2021 Beschwerde beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt (BVU), Rechtsabteilung, und stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei der Entscheid des Gemeinderats Q. vom 30. November 2021 (Baubewilligung Nr. 2021.0045) aufzuheben und das Baugesuch sei ab- zuweisen. Es sei die Durchführung von Konzerten auf dem Grundstück LIG Q. aaa zu verbieten. 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2022 nahm die C. AG von der Realisierung ihres Bauvorhabens zur Aufstellung eines Schindelwagens am vorgesehenen Ort auf der Parzelle Nr. aaa Abstand und zog damit ihr Baugesuch (sinngemäss) zurück. 3. Das BVU, Rechtsabteilung, stellte diese Eingabe den Verfahrensbeteiligten am 3. Februar 2022 zur Kenntnisnahme zu. Bei dieser Gelegenheit wurde A. darauf hingewiesen, dass ohne ihren Gegenbericht, wonach sie an ihrem Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa festhalte, das Beschwerdeverfahren aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs und daraus resultierender Hinfälligkeit der angefochtenen Baubewilligung vollständig zufolge Gegen- standslosigkeit abgeschrieben werde. -3- 4. Mit Eingabe vom 10. Februar 2022 hielt A. an ihrem Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa fest. 5. Am 30. März 2023 entschied das BVU, Rechtsabteilung: 1. Soweit mit der Beschwerde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids des Gemeinderats (Q.) vom 30. November 2021 und Abweisung des Baugesuchs beantragt wird (Beschwerdeantrag 1, Satz 1), wird das Be- schwerdeverfahren infolge Rückzugs des Baugesuchs als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Soweit mit der Beschwerde beantragt wird, es sei die Durchführung von Konzerten auf dem Grundstück LIG Q. aaa zu verbieten (Beschwerde- antrag 1, Satz 2), wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.— sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 483.—, insgesamt Fr. 1'983.—, werden der Beschwerdeführerin A. zu 4/5 (Fr. 1'586.40) und der Beschwerdegegnerin C. AG zu 1/5 (Fr. 396.60) auferlegt. C. 1. Den Kostenentscheid in Dispositiv-Ziffer 3 dieses Entscheids liess A. am 8. Mai 2023 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei Dispositiv Ziffer 3 des Entscheids des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 30. März 2023 (BVURA.21.767) aufzuheben und die Kosten des vorinstanzlichen Verfah- rens seien wie folgt zu verlegen: 1.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von CHF 483.00, insgesamt CHF 1'983.00, seien Frau A. zu 1/9 (CHF 220.35) und der C. AG, eventualiter dem Gemeinderat Q., zu 8/9 (CHF 1'762.65) aufzuerlegen. 1.2. Die C. AG und der Gemeinderat Q. seien zu verpflichten, die Frau A. im Beschwerdeverfahren entstandenen Parteikosten in der Höhe von CHF 2'333.35 je zur Hälfte (eventualiter in einem anderen Verhältnis), d.h. je mit CHF 1'166.70, zu ersetzen. -4- 2. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter des Staates. 2. Mit Beschwerdeantworten vom 5. Juni 2023 und 6. Juni 2023 beantragten der Gemeinderat Q. und das BVU, Rechtsabteilung, je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht dazu vernehmen. 3. In der Replik vom 28. Juni 2023 hielt die Beschwerdeführerin an ihren An- trägen fest. D. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide der Verwaltungsbehörden ist die Ver- waltungsgerichtsbeschwerde zulässig (§ 54 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG; SAR 271.200]). Das gilt auch in Bausachen (§ 61 Abs. 3 der Bauverordnung vom 25. Mai 2011 [BauV; SAR 713.121]). Der angefochtene Entscheid des BVU, Rechtsabteilung, ist verwaltungsintern letztinstanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 13 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Dele- gation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delega- tionsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Ist die Zuständigkeit in der Haupt- sache gegeben, so erstreckt sie sich auch auf Nebenpunkte wie z.B. Ver- fahrens- und Parteikosten, welche auch allein mit Verwaltungsgerichtsbe- schwerde angefochten werden können (Aargauische Gerichts- und Verwal- tungsentscheide [AGVE] 2000, S. 352, Erw. I/1; MICHAEL MERKER, Rechts- mittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, 1998, N. 5 zu § 52). Für die Beurteilung der vorliegen- den, auf Kostenfragen beschränkten Beschwerde ist das Verwaltungsge- richt somit zuständig. -5- 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Kostenbeschwerde ist einzutreten. 3. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Eine Ermessenskontrolle ist dagegen ausge- schlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). Die Festsetzung und Verlegung von Verfahrens- und Parteikosten erfolgt weitgehend nach Ermessen, das Verwaltungsgericht kann sie demnach nur in beschränktem Umfang überprüfen; der Vorinstanz steht in dieser Hin- sicht ein grosser Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu (Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2022.383 vom 6. März 2023, Erw. I/2, und WBE.2022.60 vom 29. April 2022, Erw. I/2; RUTH HERZOG, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 19 zu Art. 80, N. 22 zu Art. 66; KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage 2014, N. 25 und 43 zu § 13). II. 1. Die Vorinstanz trat auf die Verwaltungsbeschwerde vom 22. Dezember 2021 mit Bezug auf den von der Beschwerdeführerin darin gestellten An- trag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa Q. (Antrag 1, Satz 2) nicht ein und schrieb die Be- schwerde im Übrigen zufolge Gegenstandslosigkeit ab, wobei diese Ge- genstandslosigkeit durch den Rückzug des Baugesuchs seitens der Be- schwerdegegnerin verursacht wurde. Folglich ist die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren als teilweise obsiegend (was den Rückzug des Baugesuchs durch die Beschwerdegegnerin und die daraus resultie- rende Hinfälligkeit der von der Beschwerdeführerin angefochtenen Baube- willigung anbelangt) und teilweise unterliegend (was ihren Antrag auf Ertei- lung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa anbelangt) zu betrachten. Umstritten ist hier, in welchem Mass die Beschwerdeführerin als obsiegend respektive unterliegend zu betrachten ist. Die Vorinstanz ging von einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwer- deführerin im Umfang von 4/5 aus, auferlegte ihr entsprechend 4/5 der Ver- fahrenskosten und sprach ihr aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Ver- rechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) keine Parteientschädigung für die anwaltliche Vertretung im vorinstanzli- -6- chen Verfahren zu. Diese Kostenverlegung begründete die Vorinstanz da- mit, dass es die Beschwerdeführerin (mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa Q.) gewesen sei, welche den vorinstanzlichen Entscheid nach Rückzug des Baugesuchs notwendig gemacht habe. Sinngemäss gab die Vorinstanz da- mit zum Ausdruck, dass im Falle eines reinen Abschreibungs- oder Erledi- gungsbeschlusses (zufolge Gegenstandslosigkeit) wesentlich weniger Ver- fahrenskosten angefallen wären, als durch die zusätzliche Begründung des durch den erwähnten Antrag der Beschwerdeführerin provozierten Nicht- eintretensentscheids (samt Eventualbegründung für die Abweisung der Be- schwerde in diesem Punkt) tatsächlich entstanden sind. Insofern hat die Vorinstanz bei der Kostenverlegung darauf abgestellt, wer die vorinstanzli- chen Verfahrenskosten hauptsächlich verursacht hat. 2. Die Beschwerdeführerin hält diesen Ansatz für verfehlt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, es sei stattdessen darauf abzustellen, wer bezogen auf den ursprünglichen Streitgegenstand als obsiegend bzw. unterliegend zu gelten habe. Ihre Beschwerde habe sich hauptsächlich gegen die (für den Schindelwagen) erteilte Baubewilligung gerichtet. Ihr Antrag auf Erteilung eines Verbots für die Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa Q. habe dagegen nur einen kleinen Teil der Beschwerde eingenommen. Gerade mal auf einer von insgesamt neun Seiten habe sich ihre materielle Beschwerdebegründung mit diesem Antrag befasst. Die restlichen acht Seiten hätten sich der zu Unrecht erteilten Baubewilligung gewidmet. Ihr sei auch immer in erster Linie daran gelegen gewesen, dass diese Baube- willigung aufgehoben werde. Das ergebe sich schon aus den Akten des Baubewilligungsverfahrens, konkret aus ihrer Einwendung vom 20. Mai 2021, ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2021, dem Protokoll der Einwen- dungsverhandlung vom 23. Juli 2021 und ihrer Stellungnahme vom 1. No- vember 2021, die nur am Ende zwei Absätze mit Ausführungen zum bean- tragten Konzertverbot enthalten habe. Sowohl in Bezug auf den Umfang der Ausführungen in der Beschwerde als auch die Wichtigkeit des Anlie- gens sei der Hauptstreitgegenstand die zu Unrecht erteilte Baubewilligung gewesen. Entsprechend dieser Gewichtung habe sie im Hauptpunkt ob- siegt, und zwar im Umfang von 8/9, sodass ihr nur 1/9 der vorinstanzlichen Verfahrenskosten, also CHF 220.35 auferlegt werden dürften, und sie aus- serdem Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von 7/9, entsprechend CHF 2'333.35 habe, die ihr von der Beschwerdegegne- rin und dem Gemeinderat Q. zu ersetzen sei. Dass die Kostenverlegung der Vorinstanz fehlerhaft und unhaltbar sei, zeige sich auch daran, dass sie der Beschwerdegegnerin im Falle von deren anwaltlicher Vertretung sogar eine Parteientschädigung hätte bezahlen müssen, obwohl diese das Bau- gesuch zurückgezogen habe. -7- 3. 3.1. Gemäss den §§ 31 Abs. 2 Satz 1 und 32 Abs. 2 VRPG werden im Be- schwerdeverfahren die Verfahrens- und Parteikosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (Unter- liegerprinzip). Der im Wortlaut dieser Bestimmung verwendete Zusatz "in der Regel" bewirkt, dass in speziell begründeten Einzelfällen bei der Kos- tenverlegung vom Unterliegerprinzip abgewichen werden darf. Als mögli- che Gründe für eine solche Abweichung von der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip kommen etwa das Verursacherprinzip oder Billig- keitsgründe in Frage (vgl. PLÜSS, a.a.O., N. 55 ff. zu § 13; HERZOG, a.a.O., N. 18 ff. zu Art. aaa). Bei der Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip gilt es zu bestimmen, in welchem Masse der oder die Beschwerdeführende mit seinen oder ihren Anträgen durchgedrungen ist. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkei- ten kann jedoch der Anteil des Unterliegens und Obsiegens nicht präzise (mathematisch) berechnet werden, weshalb der Entscheidinstanz bei der Festsetzung des Verteilschlüssels ein erheblicher Ermessensspielraum zu- steht (Urteil des Bundesgerichts 1C_58/2010 [etc.] vom 22. Dezember 2010, Erw. 13.2 [nicht publiziert in: BGE 137 II 58]; PLÜSS, a.a.O., N. 53 zu § 13; vgl. auch HERZOG, a.a.O., N. 4 zu Art. aaa). Wie die Vorinstanz in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, lässt sich der Streitwert des von der Beschwerdeführerin beantragten Konzertverbots (= Nutzungsverbot) nur schwer eruieren, vor allem, wenn hinter den Konzertveranstaltungen keine kommerziellen Interessen (der Beschwerdegegnerin) stehen. Für die Be- schwerdeführerin selber hat ein solches Verbot primär ideelle Vorteile. Das- selbe gilt aus der Perspektive der Beschwerdeführerin aber auch für die Nichtbewilligung des Schindelwagens. Insofern lässt sich in der vorliegen- den Konstellation aus dem Umstand, dass der Streitwert einer Baubewilli- gung praxisgemäss auf 10% der Bausumme des bewilligten Bauvorhabens festgelegt wird und sich der Streitwert der Baubewilligung für den Schindel- wagen demnach auf Fr. 5'000.00 belaufen würde, nicht ohne weiteres ab- leiten, dass die Nichtbewilligung des Schindelwagens für die Beschwerde- führerin eine wesentlich geringere Bedeutung hat als das von ihr beantrag- te Konzertverbot. Es wäre deshalb eine auf den konkreten Fall zugeschnit- tene Interessenabwägung vorzunehmen, um die Bedeutung der Anträge zu gewichten. 3.2. Die Vorinstanz hat sich zwar (vordergründig) für eine Kostenverlegung nach dem Unterliegerprinzip entschieden, dann aber darauf verzichtet, die Bedeutung des Antrags, mit welchem die Beschwerdeführerin im vorin- stanzlichen Verfahren durchgedrungen ist (Wegfall der von ihr angefochte- nen Baubewilligung), gegen diejenige des Antrags, mit welchem die Be- schwerdeführerin unterlegen ist (Verbot von Konzerten auf der Parzelle -8- Nr. aaa Q.), gegeneinander abzuwägen und die beiden Anträge im Ver- gleich zur Bedeutung des gesamten Streitgegenstands zu gewichten. Viel- mehr beruht der bei der Verlegung der Verfahrenskosten (und auch der Parteikosten) angewandte Verteilschlüssel von 4/5 zu Lasten der Be- schwerdeführerin und 1/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin auf der allei- nigen Überlegung, dass die vorinstanzlichen Verfahrenskosten hauptsäch- lich von der Beschwerdeführerin verursacht wurden (durch einen entspre- chenden Begründungsaufwand des vorinstanzlichen Entscheids), indem praktisch ausschliesslich das Nichteintreten auf ihren Antrag betreffend Konzertverbot sowie das eventuelle Abweisen dieses Antrags begründet werden mussten, wohingegen der Vorinstanz bei einer vollständigen Ab- schreibung des Beschwerdeverfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit kaum oder zumindest viel weniger Begründungsaufwand entstanden wäre. Diese Vorgehensweise stellt einen Rückgriff auf das Verursacherprinzip in dem Sinne dar, als der Beschwerdeführerin der von ihr verursachte Auf- wand für die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids in Rechnung ge- stellt wird, vergleichbar mit der Situation, in welcher eine Partei (unabhän- gig vom Unterliegerprinzip) für die Begründungskosten aufkommen muss, wenn sie auf einen nur im Dispositiv schriftlich eröffneten Entscheid hin eine vollständig begründete Ausfertigung des Entscheids verlangt (vgl. HERZOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 84a). Eine derartige vom Unterliegerprinzip abweichende Kostenverlegung dürfte (bei vorgängiger Ankündigung) zwar auch im Anwendungsbereich von § 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG nicht von vorn- herein unzulässig sein. Allerdings blendete die Vorinstanz im hier ange- fochtenen Entscheid aus, dass sich ein auf der Verursachung der vorin- stanzlichen Verfahrenskosten basierender Verteilschlüssel nicht unbese- hen auf die Verlegung der Parteikosten übertragen liesse. Vielmehr müss- te, wenn man auch dort auf die durch das (anwaltliche) Tätigwerden verur- sachten Kosten abstellen wollte, für die Parteikosten separat untersucht werden, welcher Begründungsaufwand der Beschwerde einerseits auf den Antrag betreffend Verweigerung der Baubewilligung für den Schindelwa- gen und andererseits auf den Antrag betreffend Konzertverbot entfiel. Wie die diesbezüglichen Überlegungen der Beschwerdeführerin, die den Be- gründungsaufwand für den Antrag betreffend Konzertverbot auf einen Neuntel ihres gesamten anwaltlichen Aufwands (gemessen an den Seiten- zahlen der Verwaltungsbeschwerde) beziffert, beispielhaft zeigt, wäre ein solcher Ansatz für die Verlegung der Parteikosten in den wenigsten Fällen praktikabel und würde der Bedeutung der Sache für die Beschwerdefüh- renden in den meisten Fällen auch nicht gerecht. Insofern sind zumindest die Parteikosten grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip anstatt dem (Kosten-)Verursacherprinzip zu verlegen. Mit Sicherheit verbietet sich aber für die Verlegung der Parteikosten ein Verteilschlüssel, der einzig auf den Grad der Verursachung der vorinstanz- -9- lichen Verfahrenskosten abstellt. Damit würde dem Umstand, dass und in- wieweit der Beschwerdeführerin durch den Rückzug des Baugesuchs der Beschwerdegegnerin erst nach Beschwerdeeinreichung bei der Vorinstanz unnützer Aufwand entstanden ist, bei der Liquidation der Parteikosten kei- nerlei Rechnung getragen. 3.3. Wird der Kostenverteilschlüssel stattdessen konsequent und streng nach dem Unterliegerprinzip ermittelt, durch Gewichtung der Bedeutung der bei- den Anträge (betreffend Verweigerung der Baubewilligung für den Schin- delwagen und Konzertverbot) im Vergleich zum gesamten Streitgegen- stand, scheidet ein Anteil von 4/5 zu Lasten der Beschwerdeführerin und ein solcher von 1/5 zu Lasten der Beschwerdegegnerin klarerweise aus. Dies würde nämlich bedeuten, dass ihr Antrag betreffend Konzertverbot, mit welchem sie unterlegen ist, für die Beschwerdeführerin eine viermal so hohe Bedeutung hatte wie derjenige betreffend Verweigerung der Baube- willigung für den Schindelwagen, mit dem sie durchgedrungen ist. Dafür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Vielmehr drängt sich aufgrund der gesamten Umstände die Annahme auf, dass die Nichtbewilligung des Schindelwagens, von dessen Nutzung sich die Beschwerdeführerin diverse Immissionen (durch den vom Backofenbetrieb erzeugten Rauch, den Lärm von Zubringerverkehr und die von Besuchern des Schindelwagens und Be- zügern der dort gebackenen Brote ausgehenden Geräuschkulissen) be- fürchtete, für die Beschwerdeführerin mindestens den gleichen Stellenwert haben dürfte wie das Verbot von Konzertveranstaltungen auf der Parzelle Nr. aaa, zumal die Frequenz bei den (geplanten) Veranstaltungen im Schindelwagen zumindest in den Augen der Beschwerdeführerin weitaus höher gewesen wäre (vgl. Vorakten, act. 22) als bei den sich auf die Som- mermonate beschränkenden Konzertveranstaltungen im Aussenbereich. Umgekehrt kann auch der Argumentation der Beschwerdeführerin nicht ge- folgt werden, das Verbot von Konzerten sei für sie von untergeordneter oder sogar ungleich geringerer Bedeutung als die Nichtbewilligung des Schindelwagens. Nur weil sie für den Antrag betreffend Konzertverbot ei- nen geringeren Begründungsaufwand hatte, was schlicht daran liegt, dass ihr insoweit (aus ihrer Sicht) weniger Rügen zur Verfügung standen, heisst das nicht, dass ihr dieses Verbot signifikant weniger wichtig wäre als die Absenz des Schindelwagens. Wenn dem so wäre, hätte sie nach dem Rückzug des Baugesuchs für den Schindelwagen und der Mitteilung der Vorinstanz bezüglich der beabsichtigten Abschreibung des Beschwerde- verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit und der eher geringen Erfolgs- aussichten für das beantragte Konzertverbot wohl kaum an ihrem Antrag betreffend Konzertverbot festgehalten. An dieser Haltung zeigt sich, dass ihr das beantragte Konzertverbot gleichermassen sehr wichtig war, wenn vermutlich auch nicht wichtiger als die Nichtrealisierung des Schindelwa- gens. Effektiv lässt sich nicht exakt feststellen oder quantifizieren, welches - 10 - der beiden Anliegen die Beschwerdeführerin höher gewichtete, auch nicht anhand der Ausführungen in ihrer Einwendung vom 20. Mai 2021 (Vorak- ten, act. 160 ff.), in ihrer Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (Vorakten, act. 190 ff.), im Protokoll der Einwendungsverhandlung vom 10. August 2021 (Vorakten, act. 194 ff.) und in ihrer Stellungnahme vom 1. November 2021 (Vorakten, act. 209 f.). Schon in der Einwendung – gleich wie in der späteren Verwaltungsbe- schwerde an die Vorinstanz (Vorakten, act. 19 ff.) – widmete sich zwar die Beschwerdeführerin schwerpunktmässig den Rügen gegen den zur Bewil- ligung beantragten Schindelwagen. Das hängt allerdings damit zusammen, dass beim Schindelwagen rein schon aufgrund der baulichen Ausgestal- tung und Positionierung auf der Parzelle Nr. aaa die Verletzung mehrerer Bauvorschriften zur Diskussion stand (ungenügende und/oder unvollstän- dige Baugesuchsunterlagen, Nichteinhaltung von Abstandsvorschriften bzw. der Bestimmung zur Gewährung einer Ausnahmebewilligung zur Un- terschreitung des Strassenabstands, Missachtung von Brandschutzvor- schriften, ungenügende Anzahl Pflichtparkplätze). Mit Bezug auf das von der Nutzung bzw. dem Betrieb des Schindelwagens (als Brotbackstube) ausgehende Störpotenzial für die Nachbarschaft und ob dieses erheblich höher ist als beim Konzertbetrieb lassen sich daraus keine Schlüsse zie- hen. Bei den Ausführungen zur Zonenkonformität jedenfalls werden der Zir- kuswagen mit Holzbackofen und die Konzertinfrastruktur in einem Atemzug genannt und beiden als übermässig störend empfundenen Nutzungen, die sich mit der Zeit zu einer Gastronomienutzung ausweiten könnten, die Zo- nenkonformität in einem ruhigen Wohnquartier abgesprochen (Vorakten, act. 163 f. und 195). Die Beschwerdeführerin hegte zudem die Befürch- tung, dass sich mit der Bewilligung des Schindelwagens auch die Anzahl der Konzertveranstaltungen erhöhen würde (Vorakten, act. 191 und 195). Insofern hatte ihre Opposition gegen den Schindelwagen auch mit den Konzertveranstaltungen zu tun, die sie antragsgemäss (Vorakten, act. 20 und 210) auch im bisherigen Umfang verbieten lassen wollte. Das von ihr mehrfach verlangte Betriebskonzept (Vorakten, act. 163, 191, 195 und 209) hätte sich dementsprechend über beide Nutzungen aussprechen müssen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Annahme, dass der Antrag auf Verweigerung der Baubewilligung für den Schindelwagen und derjenige auf das Verbot der Durchführung von Konzerten auf der Parzelle Nr. aaa für die Beschwerdeführerin eine Gesamtheit bildeten und in etwa die gleiche Bedeutung hatten. 3.4. In Anbetracht dessen hätte die Vorinstanz von einem hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Beschwerdeführerin ausgehen müssen. Dass sie statt- dessen und obendrein mit einer unzutreffenden Begründung von einem mehrheitlichen Unterliegen der Beschwerdeführerin im Umfang von 4/5 - 11 - respektive einem Obsiegen von lediglich 1/5 ausging, stellt demzufolge ei- nen klaren Ermessensfehler im Sinne eines Rechtsanwendungsfehlers dar, der vom Verwaltungsgericht auch mit Rücksicht auf seine einge- schränkte Kognition hinsichtlich Ermessensfragen (vgl. Erw. I/3 vorne) kor- rigiert werden darf. 4. Somit ist in teilweiser Gutheissung der vorliegenden Beschwerde Disposi- tiv-Ziffer 3 des vorinstanzlichen Entscheids dahingehend abzuändern, dass die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens je zur Hälfte der Beschwerde- führerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt werden. Der Gemeinderat Q., dem weder ein (schwerwiegender) Verfahrensfehler noch Willkür in der Sache vorzuwerfen sind, hat in Anwendung von § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG keine vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Nicht zu beanstanden ist der vorinstanzliche Entscheid insoweit, als die Vorinstanz der Beschwerdeführerin, die immerhin noch zur Hälfte unterliegt bzw. obsiegt, keine Parteikosten zugesprochen hat, was allerdings im Dispositiv des vor- instanzlichen Entscheids versehentlich nicht abgebildet wurde. Diesbezüg- lich ist der vorinstanzliche Entscheid von Amtes wegen zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. III. Mit der angeführten Korrektur des angefochtenen Entscheids muss die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'983.00 lediglich im Umfang von Fr. 991.50 anstatt Fr. 1'586.40 tragen, wodurch sie eine Einsparung von Fr. 594.90 erzielt. Setzt man diesen Be- trag ins Verhältnis zur von ihr beantragten Einsparung bei den vorinstanz- lichen Verfahrenskosten von Fr. 1366.05 (Fr. 1'586.40 – Fr. 220.35) und der für das vorinstanzliche Verfahren beantragten Parteientschädigung von Fr. 2'333.35, also zum Gesamtbetrag von Fr. 3'699.40 (Fr. 1'366.05 + Fr. 2'333.35), resultiert ein mehrheitliches Unterliegen der Beschwerdefüh- rerin im Umfang von ca. 5/6. Nach Massgabe des Unterliegerprinzips (§ 31 Abs. 2 Satz 1 VRPG) sind folglich 5/6 der verwaltungsgerichtlichen Verfah- renskosten der Beschwerdeführerin und 1/6 der Beschwerdegegnerin auf- zuerlegen. Weiterhin nicht kostenpflichtig ist aufgrund des Behördenprivi- legs gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG der Gemeinderat Q. Aufgrund ihres mehrheitlichen Unterliegens hat die Beschwerdeführerin wegen der bereits erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspra- xis (AGVE 2012, S. 223 ff; 2011, S. 249 f.; 2009, S. 279 f.) auch für die an- waltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf den Er- satz von Parteikosten. Der Gemeinderat Q. und die Vorinstanz haben schon mangels anwaltlicher Vertretung keine Parteientschädigung zugute (§ 29 VRPG), die Beschwerdegegnerin zudem mangels prozessualer Um- triebe. - 12 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie von Amtes wegen wird der Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 30. März 2023 wie folgt abgeändert (Dispositiv-Ziffer 3) und ergänzt (Dispositiv-Ziffer 4): 3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'500.— sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 483.—, insgesamt Fr. 1'983.—, werden der Beschwerdeführerin A. und der Beschwerdegegnerin C. AG je zur Hälfte (Fr. 991.50) auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 236.00, gesamthaft Fr. 1'236.00, sind von der Beschwerdeführerin zu 5/6 mit Fr. 1'030.00 und von der Beschwerdegegnerin zu 1/6 mit Fr. 206.00 zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) die Beschwerdegegnerin das Departement Bau, Verkehr und Umwelt (Rechtsabteilung) den Gemeinderat Q. Mitteilung an: den Regierungsrat - 13 - Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 7. August 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Winkler Ruchti