strittig Fr. 34'328.00. Bei einem Streitwert über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00 beträgt in Beschwerdeverfahren der Rahmen für die Entschädigung Fr. 1'500.00 bis Fr. 6'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 2 AnwT). Der Streitwert liegt in der Mitte des Rahmens (über Fr. 20'000.00 bis Fr. 50'000.00). Die Schwierigkeit des Falles war mittel, der mutmassliche Aufwand des Rechtsvertreters eher unterdurchschnittlich. Unter Berücksichtigung sämtlicher Faktoren erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.00 sachgerecht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.