Da die Beschwerdeführer und der Gemeinderat unterliegen, haben sie der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1 die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten je zur Hälfte zu ersetzen (§ 32 Abs. 2 i.V.m. § 29 VRPG). Der Beigeladene hat sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt (vgl. § 12 Abs. 3 VRPG; Verfügung vom 31. Mai 2023; Eingabe des Beigeladenen vom 15. Juni 2023), weshalb er keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat.