III. 1. Im Beschwerdeverfahren werde die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwiegende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). Entsprechend dem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer und der Gemeinderat (Parteistellung gemäss § 13 Abs. 2 lit. f VRPG), welcher die Gutheissung der Beschwerde beantragt hat, als unterliegend. Da kein Grund gemäss § 31 Abs. 2 Satz 2 VRPG vorliegt, haben die Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu bezahlen.