m2, d.h. die zulässige Attikagrundfläche dürfte nicht grösser sein als 69.65 m2, welcher Wert mit der geplanten Attikagrundfläche von 108.75 m2 um 39.1 m2 überschritten wird. 2.4. Nach dem Gesagten erweist sich das geplante Attikageschoss als massiv zu gross, weshalb das Bauvorhaben schon aus diesem Grund nicht bewilligt werden kann. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung zu Recht aufgehoben. Die Beschwerde ist abzuweisen. - 19 -