- Würde man vom Durchschnitt der UG- und EG-Flächen als Basisgrösse ausgehen, so wäre die Überschreitung sogar noch grösser. Auf der Ebene UG wären dabei die Flächen des östlichen Teils des Gesamtgebildes nicht zu berücksichtigen (siehe oben sowie Vorinstanz: "ohne den abgetrennten Bereich Autounterstand inkl. offener Gartenhalle sowie erweiterter 'Loggia'", angefochtener Entscheid, S. 5). Bei einer Fläche des UG von 100.60 m2 und einer EG-Fläche von 131.56 m2 beträgt die Basisgrösse 116.08 m2, d.h. die zulässige Attikagrundfläche dürfte nicht grösser sein als 69.65 m2, welcher Wert mit der geplanten Attikagrundfläche von 108.75