werden soll (siehe Erw. II/2.2). Angesichts des erörterten Gesamtgebildes mit den ausufernden offenen Flächen erscheint es daher nicht gerechtfertigt, die "Vollgeschossflächen" des östlichen Teils des Gesamtgebildes bei der Ermittlung der Grundfläche des Attikageschosses undifferenziert mitzuberücksichtigen. Dass die Vorinstanz auf der Ebene EG die Fläche des Autounterstands ausgeblendet und nicht zur Vollgeschossfläche gezählt hat, war somit richtig, umso mehr als der Autounterstand funktional wesentlich auch dem Dreifamilienhaus – d.h. einem anderen Gebäude als dem hier zu beurteilenden – dient.