Auch wenn die Vollgeschossfläche (siehe § 25 Abs. 1 BauV) nicht mit der anrechenbaren Geschossfläche bei der Ausnützungsziffer (vgl. § 32 BauV) gleichgesetzt werden kann, ist vorliegend dennoch bemerkenswert, dass im östlichen Teil des Gesamtgebildes überhaupt keine (weder im UG noch im EG) und im westlichen Teils des Gesamtgebildes nur im EG (nicht jedoch in UG) ausnützungsrelevante Flächen enthalten sind. Von den in den beiden Vollgeschossen des Gesamtgebildes vorgesehenen Flächen von total ca. 376.05 m2 sind gerade einmal 112.44 m2 – d.h. nur knapp 30 % – als ausnützungsrelevant ausgewiesen.