Daran ändert nichts, wenn die Bauherrschaft (entgegen den bisherigen Baugesuchsplänen) neu vorbringt, die Abstellplätze mit gläsernen Garagentoren zu verschliessen. Auch wenn die Vollgeschossfläche (siehe § 25 Abs. 1 BauV) nicht mit der anrechenbaren Geschossfläche bei der Ausnützungsziffer (vgl. § 32 BauV) gleichgesetzt werden kann, ist vorliegend dennoch bemerkenswert, dass im östlichen Teil des Gesamtgebildes überhaupt keine (weder im UG noch im EG) und im westlichen Teils des Gesamtgebildes nur im EG (nicht jedoch in UG) ausnützungsrelevante Flächen enthalten sind.