Gemäss den Erläuterungen des BVU zur Änderung der BauV vom 25. August 2021 (S. 13 f.) liegt die Überlegung zugrunde, dass Loggias, im Unterschied zu den vorstehenden Balkonen, integrierender Bestandteil des Gebäudevolumens seien. Da die Grösse des Attikageschosses im Verhältnis zum Gebäudevolumen zu sehen sei, rechtfertige es sich, Loggias – anders als (auskragende) Balkone – an die Vollgeschossfläche anzurechnen. Auch seien Loggias oftmals die bessere architektonische Lösung als "bloss angehängte" Balkone. Dies rechtfertige eine unterschiedliche Behandlung.