Im Hinblick auf die Ermittlung der massgeblichen "Vollgeschossfläche" gilt im Weiteren zu beachten, dass Balkone – Loggias ausgenommen – nicht zur Vollgeschossfläche zählen, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BauV). Zwischen (auskragenden) Balkonen und Loggias wird somit differenziert. Gemäss den Erläuterungen des BVU zur Änderung der BauV vom 25. August 2021 (S. 13 f.) liegt die Überlegung zugrunde, dass Loggias, im Unterschied zu den vorstehenden Balkonen, integrierender Bestandteil des Gebäudevolumens seien.