Gemäss den Erläuterungen des BVU zum Bau- und Nutzungsrecht des Kantons Aargau (BNR), Version 3.1 (Juni 2012 / Januar 2014), berechnet sich die Grösse des Attikageschosses nach Massgabe der Grösse des darunterliegenden Geschosses. Davon ist allerdings abzuweichen, wenn die Bauherrschaft die Grösse der Vollgeschossflächen ungleich verteilt, um ein gegenüber dem Normalfall (Gebäude mit einheitlichen Geschossflächen) vergrössertes Attikageschoss realisieren zu können. In solchen Fällen ist gemäss Praxis ein entsprechender Ausgleich zu schaffen (BNR, S. 64 f.). Mit anderen Worten ist in der Regel zwar diejenige Vollgeschossfläche zur - 15 -