Die Flächendifferenz zwischen EG und UG werde damit noch grösser. Für die Berechnung der zulässigen Attikagrundfläche müsse folglich auf die Flächen des UG und des EG abgestellt werden. Dass die Vorinstanz für die Berechnung der Attikagrundfläche einzig auf das Erdgeschoss abgestellt habe, sei nicht richtig. – Korrekt sei dagegen, dass die Vorinstanz den offenen Autounterstand nicht an die Vollgeschossfläche des EG angerechnet habe. Soweit die Beschwerdeführer ausführten, dass - 14 -