Die Fläche des EG habe sie mit rund 128.42 m2 angegeben, wobei sie die Fläche des bestehenden, offenen Autounterstands (Carport) von 60.23 m2 (zu Recht) nicht miteinbezogen habe. Die Beschwerdegegnerin 1 vertritt die Ansicht, dass die Fläche des Autounterstands, der Gartenhalle mit Loggiaerweiterung, der grossen Loggia sowie des Treppenhauses nicht in die Berechnung der zulässigen Attikagrundfläche einbezogen werden dürften. Die Fläche des UG verkleinere sich deshalb auf 34.32 m2 (Grösse der beiden Technikräume). Die Flächendifferenz zwischen EG und UG werde damit noch grösser.