2.1.3. Die Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin, dass das EG eine grössere Grundfläche habe als das UG. Deshalb dürfe sich die zulässige Grösse des Attikageschosses nicht einzig auf das Erdgeschoss beziehen. Die Vorinstanz habe eine Fläche des UG von 89.90 m2 ermittelt. Die Fläche des EG habe sie mit rund 128.42 m2 angegeben, wobei sie die Fläche des bestehenden, offenen Autounterstands (Carport) von 60.23 m2 (zu Recht) nicht miteinbezogen habe.