Als Vollgeschoss komme für die Berechnung der Attikagrundfläche lediglich das EG in Frage. Unzutreffend sei auch der Vorhalt der Beschwerdegegnerin 1, wonach die Tore nicht bewilligungsfähig, die Sichtzone nicht eingehalten und nicht genügend Abstellplätze vorhanden seien (zum Ganzen: Replik, S. 5 ff.).