In der Replik halten die Beschwerdeführer an dieser Ansicht fest. Der betreffende Raum liege hinter der Fassadenflucht und innerhalb der thermischen Gebäudehülle. Er gehöre zur massgebenden Vollgeschossfläche. Die Fläche sei auch optisch und funktional dem Gesamtgebäude zuzuordnen. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 der Ansicht sei, für die Berechnung der zulässigen Attikagrundfläche sei auf den Durchschnitt der Flächen des UG und EG abzustellen, sei dies falsch. Das UG gelte nach IVHB nicht als Vollgeschoss und sei bei der Berechnung der Attikagrundfläche nicht miteinzurechnen. Als Vollgeschoss komme für die Berechnung der Attikagrundfläche lediglich das EG in Frage.