Der Raum könnte aufgrund seiner Bauweise genauso gut einer anderen Nutzung zugeführt, d.h. beispielsweise als Arbeitsraum, Loggia etc. genutzt werden, und die Parkplätze könnten auf der Parzelle an fünf anderen Orten erstellt werden. Zudem könne der Raum nach Montage der gläsernen Tore ohne weiteres geschlossen werden, womit er tatsächlich und optisch als ein geschlossener Baukörper wahrgenommen werde. Indem die Vorinstanz den betreffenden Raum nicht an die Vollgeschossfläche angerechnet habe, habe sie § 25 BauV verletzt (Beschwerde, S. 6 ff.). In der Replik halten die Beschwerdeführer an dieser Ansicht fest.