Raum handeln, der mit § 25 BauV in Einklang stehe (dreiseitig geschlossen und auf einer Seite offen; wie eine Loggia). Inwiefern die Optik gegen eine Anrechnung an die Vollgeschossfläche sprechen solle, sei nicht ersichtlich. Hinzu komme, dass die Funktion des betreffenden Raumes für die Anrechnung an die Vollgeschossfläche kein massgebliches Kriterium sei. Der Raum könnte aufgrund seiner Bauweise genauso gut einer anderen Nutzung zugeführt, d.h. beispielsweise als Arbeitsraum, Loggia etc. genutzt werden, und die Parkplätze könnten auf der Parzelle an fünf anderen Orten erstellt werden.