Für die Berechnung der zulässigen Grösse des Attikageschosses sei § 25 BauV massgebend und nicht etwa § 32 Abs. 2 BauV. Die Vorinstanz habe z.B. verkannt, dass der von ihr bezeichnete offene Autounterstand direkt an die übrigen Räumlichkeiten des EG angebaut werde und damit Teil der Gebäudehülle des EG und damit für die Aussenmasse des Gebäudes massgebend sei. Der betreffende Raum sei von der thermischen Gebäudehülle umfasst und sei momentan auf einer Seite offen. Es sei vorgesehen, an der offenen Stelle drei gläserne Tore zu installieren, wofür die entsprechenden Installationen bereits eingebaut seien.