2.1.2. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Vorinstanz habe eine ganz eigene Definition des Begriffs "Vollgeschoss" angewandt, für welche sich in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB; SAR 713.010), der BauV, der BNO sowie der Rechtsprechung keine Anhaltspunkte fänden. Für die Berechnung der zulässigen Grösse des Attikageschosses sei § 25 BauV massgebend und nicht etwa § 32 Abs. 2 BauV.