Die Überschreitung liege umso mehr vor, wenn vom Durchschnitt der UGund EG-Flächen als Basisgrösse ausgegangen würde. Bei einer Fläche des UG von 89.8 m2 (Technikräume inkl. vorgelagerte Loggia, ohne den abgetrennten Bereich Autounterstand inkl. offener Gartenhalle sowie erweiternder Loggia) und einer EG-Fläche von 128.42 m2 betrage die Basisgrösse 109.11 m2, d.h. die zulässige Attikageschossfläche dürfe nicht grösser sein als 65.46 m2. Dass diese nicht eingehalten werde, stehe ausser Frage (zum Ganzen: angefochtener Entscheid, S. 4 f.; Beschwerdeantwort BVU, S. 2 f.).