standteil des Gebäudevolumens angesehen werden. Er gehöre nicht zur betreffenden Vollgeschossfläche, was sich auch aus seiner Bauweise, der Optik und seiner Funktion ergebe. Daran ändere auch nichts, dass er allenfalls mit einer Tür abgetrennt oder raumbildend geschlossen werden könnte. Eine Anrechnung derartiger Bauten zur für die Berechnung massgebenden Vollgeschossfläche hätte eine unzulässige Ausweitung derselben und damit auch ein übergrosses Attikageschoss zur Folge, was es zu vermeiden gelte. Die erlaubte Grösse des Attikageschosses betrage somit 77.05 m2 (60 % von 128.42 m2). Das mit einer Fläche von 105.8 m2 geplante Attikageschoss überschreite diese Fläche massiv.