Nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführern das schutzwürdige eigene Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. § 42 lit. a VRPG) nicht abgesprochen werden. Von einer offensichtlich fehlenden Bauberechtigung, bei der es aus verfahrensökonomischen Gründen statthaft wäre, das Baugesuch im Beschwerdeverfahren gar nicht mehr zu behandeln (analog zum Nichteintreten auf ein sinnloses Baugesuch durch die Baubewilligungsbehörde), lässt sich nicht sprechen. 3. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.