siehe ferner auch Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2011.303 vom 28. November 2012, Erw. II/3.5). Das Verwaltungsgericht hat sich vorliegend (nach einer anfänglichen Sistierung) für letzteres entschieden (siehe oben C/2 ff.). Mit Blick auf die Vorgeschichte und die aktuelle Verfahrenslage (hängiges Zivilverfahren; vgl. Art. 62 Abs. 1 ZPO) lässt sich insoweit nicht davon sprechen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um "offenkundig Nichtberechtigte" handelte, indem sie kein schutzwürdiges Interesse (mehr) an der Behandlung ihres Baugesuchs glaubhaft gemacht hätten bzw. machen könnten.