klärung eines behaupteten Rechts zur Erstellung einer Baute bzw. Anlage auf einem fremden Grundstück (bzw. hier zur Vormerkung eines Kaufsrechts im Grundbuch; siehe Beilagen zu den Eingaben der Beschwerdeführer vom 21. Dezember 2023, 8. Mai 2024 und 10. Juni 2024) ist nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörden bzw. der Rechtsmittelinstanzen im Baubewilligungsverfahren (vgl. AGVE 1992, S. 303, Erw. 3b; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2020.403 vom 3. Mai 2021, Erw.