sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 2013, S. 279, Erw. 1.2.1; 1999, S. 353; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 1448; MER- KER, a.a.O., N. 140 zu § 38). Fehlt es am aktuellen Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, fällt das aktuelle Interesse nach Beschwerdeeinreichung aber vor der Urteilsfällung weg, ist die Beschwerde als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben (vgl. BGE 137 I 23, Erw. 1.3.1; MERKER, a.a.O., N. 141 zu § 38 und N. 3 zu § 58; KIENER/RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., Rz. 790 und 793;