Daher habe zu gegebener Zeit ein erneutes Schlichtungsgesuch eingereicht werden müssen. Das Zivilverfahren werde fortgeführt, sobald sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausreichend verbessert habe (vgl. Replik, S. 3 ff.). 2.2. Gemäss § 42 VRPG ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat (lit. a), sowie jede andere Person, Organisation oder Behörde, die durch Bundesrecht oder kantonales Recht zur Beschwerde ermächtigt ist (lit. b). Eine Konstellation gemäss § 42 lit. b VRPG fällt vorliegend ausser Betracht.