Soweit die Beschwerdegegnerin 1 behaupte, die zivilrechtliche Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, gehe dies an der Sache vorbei. Unzutreffend sei im Weiteren auch die Behauptung der Vorinstanz, wonach die Beschwerdeführer das zivilrechtliche Verfahren nicht weiterverfolgt und so dokumentiert hätten, dass sie an der Klärung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs kein Interesse hätten. Aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers habe sich die Gültigkeit der Klagebewilligung von drei Monaten zeitlich als zu knapp erwiesen. Daher habe zu gegebener Zeit ein erneutes Schlichtungsgesuch eingereicht werden müssen.