Zwischen den Beschwerdeführern und dem Grundeigentümer bestehe eine Vereinbarung, die nach wie vor Gegenstand eines rechtshängigen Zivilverfahrens sei. Da der Grunderwerb des Baugrundstücks durch die Beschwerdeführer erst erfolgen könne, wenn das Bauprojekt bewilligt worden sei, beeinflusse das vorliegende Verfahren die tatsächliche Situation der Beschwerdeführer erheblich. Je nach Entscheid werde entsprechend der erwähnten Vereinbarung entweder der Grunderwerb vollzogen oder weitergeplant werden müssen. Soweit die Beschwerdegegnerin 1 behaupte, die zivilrechtliche Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, gehe dies an der Sache vorbei.