der Beschwerdeführer sehr wohl beeinflussen. Als Baugesuchsteller würden sie bei Gutheissung der Beschwerde über eine Baubewilligung für das eingegebene Projekt verfügen. Werde der angefochtene Entscheid nicht aufgehoben, verfügten sie über keine Baubewilligung für das eingegebene Projekt. Es sei nicht ersichtlich, in welchem Fall eine noch deutlichere Beeinflussung der rechtlichen Situation der Beschwerdeführer vorliegen sollte. Zudem beeinflusse das vorliegende Verfahren auch die tatsächliche Situation der Beschwerdeführer. Zwischen den Beschwerdeführern und dem Grundeigentümer bestehe eine Vereinbarung, die nach wie vor Gegenstand eines rechtshängigen Zivilverfahrens sei.