Auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Beschwerdeführern und dem Grundeigentümer weist schliesslich auch der Gemeinderat hin. Diese sei noch nicht entschieden und es mache den Anschein, dass der Grundeigentümer mit dem Bauvorhaben auf seiner Parzelle nicht mehr einverstanden sei. Es sei deshalb fragwürdig, ob ein Entscheid des Verwaltungsgerichts angezeigt bzw. auf die Beschwerde überhaupt einzutreten sei (Beschwerdeantwort Gemeinderat). 2.1.2. Die Beschwerdeführer erachten die Beschwerdebefugnis dagegen als gegeben. Eine Gutheissung der Beschwerde würde die rechtliche Situation -7-