Nachdem auch der rechtmässige Grundeigentümer am Bauvorhaben nicht mehr interessiert sei, würden die Beschwerdeführer dieses, auch wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, künftig nicht realisieren können. Das Verfahren erscheine damit sinnlos und den Beschwerdeführern fehle es am aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des Bauvorhabens. Auf die Beschwerde sei deshalb nicht einzutreten (vgl. Beschwerdeantwort BVU, S. 2).