Die Differenzen hätten bekanntlich in einen Zivilstreit gemündet. Da die Beschwerdeführer das zivilrechtliche Verfahren (nach der Klagebewilligung durch das Friedensrichteramt) nicht weiterverfolgt hätten, hätten sie dokumentiert, dass an einer Klärung des von ihnen geltend gemachten Anspruchs auf Eintrag eines Kaufsrechts im Grundbuch offensichtlich kein Interesse bestehe. Nachdem auch der rechtmässige Grundeigentümer am Bauvorhaben nicht mehr interessiert sei, würden die Beschwerdeführer dieses, auch wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, künftig nicht realisieren können.