Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdeantwort ebenfalls fest, die Beschwerdeführer seien nicht Eigentümer der Parzelle Nr. aaa. Das Baugesuch sei denn auch mit Zustimmung des rechtmässigen Grundeigentümers (Beigeladener) eingereicht worden, der das Baugesuchsformular ebenfalls unterschrieben habe. Bereits im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens vor dem BVU habe der Grundeigentümer mehrmals telefonisch mitgeteilt, dass es mit den Beschwerdeführern Differenzen gebe und er keinerlei Interesse (mehr) am fraglichen Bauprojekt habe. Die Differenzen hätten bekanntlich in einen Zivilstreit gemündet.