Die Beschwerdegegnerin 1 weist darauf hin, dass die Beschwerdeführer auf der Parzelle Nr. aaa, welche dem Beigeladenen gehöre (Alleineigentum), ein Bauvorhaben realisieren möchten. Aus der Beschwerde ergebe sich, dass der Beigeladene inzwischen mit dem Bauvorhaben nicht mehr einverstanden sei. Dies habe sogar zu einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung geführt. Die zivilrechtliche Klage sei jedoch ohne Aussicht auf Erfolg. Daraus sei zu schliessen, dass selbst dann, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutgeheissen würde, die Beschwerdeführer das Bauvorhaben nicht realisieren könnten.